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Mandanteninformationen für GmbH-GF/-Gesellschafter Juli 2016


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Entfernungspauschale: Unfallkosten sind mit abgegolten

2.

Betreutes Wohnen: Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor?

3.

Wann ist die Grenze zum gewerblichen Grundstückhandel überschritten?

4.

Wann liegen umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen vor?

5.

Wie wirkt sich eine Forderungsabtretung auf den Veräußerungspreis aus?

6.

Wann Säumniszuschläge erlassen werden können

7.

Achtung, wenn der Vorläufigkeitsvermerk ersetzt und eingeschränkt wird



1. Entfernungspauschale: Unfallkosten sind mit abgegolten

Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit bzw. nach Hause entstehen. Deshalb können die Kosten eines Unfalls und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

Hintergrund

Die Klägerin hatte auf der Fahrt zur Arbeit mit ihrem Auto einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich. Die Reparaturkosten für das Fahrzeug beliefen sich auf ca. 7.000 EUR. Sowohl die Behandlungskosten als auch die Kosten der Reparatur bekam die Klägerin nur zum Teil erstattet. Die verbleibenden Kosten machte sie in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte zwar die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht dagegen die Krankheitskosten.

Entscheidung

Die Klage hatte beim Finanzgericht keinen Erfolg. Denn nach Auffassung der Richter deckt die Entfernungspauschale nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes sämtliche Aufwendungen ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte entstehen. Dazu gehören auch die außergewöhnlichen Kosten, die z. B. bei einem Unfall entstehen. Deshalb kommt eine steuerliche Berücksichtigung der Behandlungskosten nicht infrage. Aus diesem Grund hätte das Finanzamt die Reparaturkosten für das Fahrzeug ebenfalls nicht berücksichtigen dürfen.

2. Betreutes Wohnen: Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor?

Werden Wohnungen im Rahmen des sog. betreuten Wohnens vermietet, sind die Erträge keine Einnahmen aus Gewerbebetrieb, sondern sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren. Das gilt auch, wenn von dem Vermieter zusätzlich unterstützende Leistungen für die altersadäquate Wohnungsnutzung der Mieter erbracht werden.

Hintergrund

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erzielte Erträge aus der Vermietung einer Seniorenwohnanlage in der Form des sog. betreuten Wohnens. Die Mieter schlossen einen Betreuungsvertrag mit Grundleistungen mit der X-GmbH ab. Die Klägerin setzte die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt behandelte diese jedoch als gewerbliche Einkünfte, da der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten wurde.

Entscheidung

Das Finanzgericht urteilte zugunsten der Klägerin und entschied, dass diese nicht gewerblich tätig ist. Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn wegen nicht üblicher Sonderleistungen des Vermieters von einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Fremdenpension) auszugehen ist. Erbringt ein Dritter zusätzliche Leistungen, sind diese dem Vermieter nur dann zuzurechnen, wenn sie der Dritte aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags für den Vermieter erbracht hat.

Zwar müssen im vorliegenden Fall die Mieter die Grundleistungen der X-GmbH in Anspruch nehmen. Dies reicht allerdings nicht aus, um die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich zu qualifizieren. Im Ergebnis führen bloße unterstützende Leistungen für die altersadäquate Wohnungsnutzung der Mieter nicht zu einer Gewerblichkeit der Vermietung.

3. Wann ist die Grenze zum gewerblichen Grundstückhandel überschritten?

Ist in der Satzung einer GmbH eine Befugnis zur Grundstücksveräußerung verankert, darf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen nicht versagt werden. Das gilt auch dann, wenn die GmbH eine Kommanditbeteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG hält.

Hintergrund

Von 2003 bis 2009 veräußerte eine GmbH 2 Grundstücke. Gegenstand ihres Unternehmens war nach der Satzung der Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, sowie die Vermietung, Verwaltung und Veräußerung dieses Grundbesitzes. Darüber hinaus hielt die GmbH eine Kommanditbeteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG. Das Finanzamt verweigerte der GmbH jedoch die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen. Die Gesellschaft hat mit ihren 2 Veräußerungen die für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechende Drei-Objekt-Grenze zwar noch nicht überschritten. Durch den in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstand der Veräußerung von Grundbesitz liegt jedoch keine private Vermögensverwaltung sondern ein Gewerbebetrieb vor.

Entscheidung

Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamts nicht und entschied, dass der GmbH zu Unrecht die erweiterte Gewerbesteuerkürzung versagt worden war. Ein gewerblicher Grundstückshandel schließt die erweiterte Kürzung aus. Die in der Satzung verankerte Veräußerungsbefugnis umfasst lediglich den zuvor erworbenen und verwalteten Grundbesitz. Damit liegt ein Geschäft im Rahmen der Vermögensverwaltung vor.

4. Wann liegen umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen vor?

Wird eine GmbH im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe tätig, sind die erbrachten Betreuungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass die Erlaubnis zum Betrieb einer entsprechenden Einrichtung erteilt wurde und die Kosten über einen Träger der freien Jugendhilfe abgerechnet werden.

Hintergrund

Die X-GmbH erbringt Betreuungsleistungen in der Kinder- und Jugendhilfe. Eine entsprechende Betriebserlaubnis wurde erteilt. Die Entgelte für die Betreuungsleistungen stellte die GmbH gegenüber der als Trägerin der freien Jugendhilfe anerkannten A-GbR in Rechnung. Diese rechnete die von der GmbH erbrachten Leistungen mit den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe ab.

Nach Ansicht des Finanzamts sind jedoch nur Einrichtungen mit sozialem Charakter von der Umsatzsteuer befreit, die unmittelbar mit den öffentlichen Trägern der sozialen Sicherheit abrechneten.

Das Finanzgericht entschied, dass die Leistungen nicht nach nationalem Recht steuerfrei sind und die GmbH sich auch nicht auf Unionsrecht berufen kann, da sie nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob dagegen das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage der GmbH statt.

Zwar hat das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass sich die Steuerfreiheit nicht aus dem nationalen Recht ergibt. Denn die Betreuungsleistungen der GmbH fallen nicht unter die Tätigkeiten, die die damals gültige Gesetzesfassung aufzählte.

Die GmbH kann sich jedoch für die Steuerfreiheit direkt auf das Unionsrecht berufen. Voraussetzung für diese Steuerfreiheit ist eine eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistung durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die GmbH wird zum einen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe tätig, zum anderen ist sie als Einrichtung i. S. d. Unionsrichtlinie anerkannt. Damit ist die GmbH als Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen.

Der Steuerfreiheit steht nicht entgegen, dass die GmbH keine direkten vertraglichen Beziehungen zu den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe unterhielt, sondern ihre Leistungen gegenüber der GbR erbrachte und abrechnete.

5. Wie wirkt sich eine Forderungsabtretung auf den Veräußerungspreis aus?

Als Veräußerungspreis ist der Nennwert der Kapitalforderung gegen den Käufer anzusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Veräußerer eine Forderungsabtretung an Erfüllungsstatt akzeptiert hat.

Hintergrund

Die Klägerin hielt Anteile an einer GmbH. die sie zum 31.12.2008 an die GmbH verkaufte. Der Kaufpreis war zu zahlen durch Teilverrechnung mit abgetretenen Forderungen, durch Teilverrechnung mit dem Sollsaldo auf dem bei der GmbH für die Klägerin bestehenden Verrechnungskonto und durch Zahlung eines Restbetrags auf ihr Konto. Die abgetretenen Forderungen bestanden gegenüber der C, einer Auslandsgesellschaft, an der die Klägerin beteiligt war. Im Rahmen der Veranlagung machte die Klägerin geltend, dass die Forderungen gegen die C uneinbringlich sind. Der Veräußerungsgewinn ist deshalb zu kürzen.

Das Finanzamt ging dagegen davon aus, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Forderungen erst später eingetreten ist, sodass diese nicht berücksichtigt werden können.

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.

Nach Ansicht der Richter hatte das Finanzamt hat den Veräußerungsgewinn zutreffend berechnet. Die Klägerin hat als Gegenleistung für die Übertragung die Forderungsabtretung an Erfüllungsstatt akzeptiert. Solche Kapitalforderungen sind mit dem Nennwert anzusetzen, es sei denn, besondere Umstände begründen einen höheren oder niedrigeren Wert. Entsprechende Anhaltspunkte dafür ergeben sich jedoch weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus dem Inhalt der Akten.

Auf die Frage, ob die Forderungen gegen die C im Zeitpunkt des Übergangs der Anteile an der GmbH wertlos waren oder später uneinbringlich wurden, kommt es somit nicht an.

6. Wann Säumniszuschläge erlassen werden können

Ist dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung seiner Steuern nicht möglich, ist die Erhebung von Säumniszuschlägen, um Druck zur Zahlung auszuüben, sinnlos und deshalb unbillig.

Hintergrund

Der Kläger erzielte steuerpflichtige Umsätze. Er tilgte die festgesetzten Umsatzsteuern jedoch erst nach Rückstandsanzeigen und Mietpfändungen. Insgesamt entstanden Säumniszuschläge von insgesamt 141.422 EUR. Diese wollte der Kläger wegen persönlicher bzw. sachlicher Unbilligkeit hälftig erlassen haben.

Das Finanzamt lehnte dies ab, insbesondere weil ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nur den weiteren Gläubigern zugutekommt und ein Erlass aus sachlichen Gründen nicht möglich ist, da der Kläger noch keinen Insolvenzantrag gestellt hatte.

Entscheidung

Nach Ansicht des Gerichts kommt aus den vom Finanzamt genannten Gründen ein Erlass der Säumniszuschläge aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht.

Ein sachlicher Billigkeitsgrund für den Erlass von Säumniszuschlägen könnte hier aber vorliegen, wenn beim Kläger Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat. Dies muss für den gesamten Säumniszeitraum geprüft werden und nicht nur für die Fälligkeitszeitpunkte der Steuerforderungen.

Für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung bedarf es allerdings weiterer Ermittlungen von Amts wegen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Klägers.

7. Achtung, wenn der Vorläufigkeitsvermerk ersetzt und eingeschränkt wird

Wird ein Vorläufigkeitsvermerk in einem Änderungsbescheid im Vergleich zum Ursprungsbescheid eingeschränkt, heißt es aufgepasst: Denn durch den neuen Vorläufigkeitsvermerk werden die dadurch nicht mehr erfassten Punkte des Änderungsbescheids bestandskräftig.

Hintergrund

Das Finanzamt erklärte die Veranlagungen für A für vorläufig wegen ungewisser Tatsachen betreffend dessen Kapitalerträge und Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten und Höhe des Grundfreibetrags. Später wurde der Bescheid geändert und enthielt nun Vorläufigkeitspunkte bzgl. pauschaler Werbungskosten und des Grundfreibetrags. Der Bescheid enthielt jedoch keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr und auch keinen Hinweis auf die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich des Ansatzes der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach endgültiger Ermittlung der Kapitalerträge stellte A den Antrag auf Änderung der Bescheide zu seinen Gunsten, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Denn die Bescheide seien in diesem Punkt nicht mehr vorläufig.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts, das der Klage des A noch stattgegeben hatte, auf und wies die Klage ab.

Setzt das Finanzamt die Steuer vorläufig festgesetzt, bleibt der Vorläufigkeitsvermerk bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung wirksam. Eine stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks ist zwar ausgeschlossen. Keine stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks, sondern eine inhaltlich neue Bestimmung liegt dagegen vor, wenn einem Änderungsbescheid ein im Verhältnis zum ein inhaltlich eingeschränkter Vorläufigkeitsvermerk beigefügt wird. Damit wird der Umfang der Vorläufigkeit gegenüber dem ursprünglichen Bescheid geändert und im Änderungsbescheid abschließend umgeschrieben.

Dementsprechend kann der Änderungsbescheid nicht mehr geändert werden. Denn hinsichtlich der Höhe der Kapitaleinkünfte enthält er keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr.




Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung


Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
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